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Bilanzierung | Rechnungsabgrenzungsposten für Kfz-Steuer
Für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ist nach dem ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.
Es bleibt danach bei dem herrschenden Verständnis, das für eine aktive Rechnungsabgrenzung gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG – anders als das Thüringer Finanzgericht in der Vorinstanz – keine noch ausstehende Gegenleistung des Empfängers der zeitlich befristeten Vorauszahlungen fordert.