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BFH 19.05.2010 I R 65/09, NWB 33/2010 S. 2594

Bilanzierung | Rechnungsabgrenzungsposten für Kfz-Steuer

Für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ist nach dem ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.

Anmerkung:

Es bleibt danach bei dem herrschenden Verständnis, das für eine aktive Rechnungsabgrenzung gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG – anders als das Thüringer Finanzgericht in der Vorinstanz – keine noch ausstehende Gegenleistung des Empfängers der zeitlich befristeten Vorauszahlungen fordert.