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Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB
Die komplette Serie „Praxisfälle zum BilMoG” finden Sie in der NWB Datenbank unter NWB QAAAD-62773.
I. Sachverhalt
Die U GmbH hat folgende Bilanz per (in T€)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
selbst erstellte imm. Anlagen | 50 | Gez. Kapital | 50 | |
Sachanlagen | 90 | Gewinnrücklagen | 30 | |
Div. Vermögensgegenstände | 61 | Jahresüberschuss | 30 | |
aktive latente Steuer | 9 | Drohverlustrückstellung | 100 | |
210 | 210 |
Die Gewinnrücklagen sind freiwillig und nicht aufgrund satzungsmäßiger Bestimmung gebildet worden.
Der Ertragsteuersatz beträgt 30 %. Die Steuerlatenzrechnung ergibt sich bei Inanspruchnahme des Saldierungswahlrechts aus § 274 Abs. 1 HGB wie folgt:
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HB | StB
| aktive
Latenz | passive
Latenz | |
selbst erstellte imm. Anlagen | 50 | 0 | 15 | |
Sachanlagen (steuerlich wg.
§ 6b EStG
gemindert) | 90 | 70 | 6 | |
Drohverlust (§ 5 Abs. 4a EStG) | -100 | 0 | 30 | |
Summe | 30 | 21 | ||
Saldierung | -21 | |||
Aktivüberhang bilanziell | 9 |
II. Fragestellung
Wie hoch ist unter Berücksichtigung der Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB der maximal ausschüttungsfähige Betrag?
III. Lösungshinweise
1. Grundlagen
§ 268 Abs. 8 HGB belegt im – vermeintlichen oder wirklichen – Gläubigerschutzinteresse drei Posten mit einer Ausschüttungssperre:
die durch die Zeitbewertung von Deckungs- bzw. Planvermögen aus Pensionsplänen resultierenden Aktivüberhänge über Pensi...