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Einkommensteuer | Echte oder unechte Forfaitierung bei der Veräußerung des Anspruchs auf Gewinnausschüttungen
Nach dem kann von einer „Veräußerung” i. S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nur die Rede sein, wenn tatsächlich ein Forderungsverkauf („echte” Forfaitierung) stattgefunden hat. Dafür ist es erforderlich, dass das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderung (Bonitätsrisiko) auf den Erwerber übergeht, insoweit also keine Möglichkeit des Regresses besteht. Das Bonitätsrisiko der übertragenen Forderungen verbleibt nicht deshalb (teilweise) beim Veräußerer, weil dieser nach den Vereinbarungen im Forfaitierungsvertrag verpflichtet ist, dem Erwerber die Gebühren, Steuern und Abgaben zu erstatten, die er im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Vereinnahmung zu entrichten hat, oder den Kaufpreis zurückzuzahlen, wenn der Schuldner der Forderungen deren Erfüllung unter Berufung auf die Veri...