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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 1511/09 EFG 2010 S. 1373 Nr. 17

Gesetze: BPO § 5 Abs. 4 BpO§ 3 BpO§ 13 AO§ 193 AO§ 195 AO§ 169 AO§ 170 AO§ 171 Abs. 4 AO§ 197 AO§ 200 Abs. 3 S. 2 AO§ 16 FVG § 17 Abs. 2 S. 3 FAzuVO § 1 Nr. 6 FGO§ 102 S. 1 GG Art. 13

Zeitpunkt des Beginns der Betriebsprüfung

Keine vierwöchige Vorbereitungsfrist vor der Betriebsprüfung eines konzernangehörigen Betriebes, sofern es sich dabei um einen Kleinbetrieb handelt

Leitsatz

1. Mit Anfragen bzw. Auskunftsverlangen sowie der Aufforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen tritt der Betriebsprüfer konkret in die Prüfung auch dann ein, wenn der Steuerpflichtige den Zutritt zum Betrieb und die unmittelbare Sichtung der Buchhaltung vor Ort rechtswidrig verweigert.

2. Bei konzernangehörigen Unternehmen, die selbst nicht als Großbetrieb i. S. d. § 5 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 3 BpO zu qualifizieren sind, ist eine vierwöchige Vorbereitungsfrist vor Beginn der Außenprüfung nicht generell einzuhalten. Im Streitfall war, da es sich um einen Kleinbetrieb handelt, nach § 5 Abs. 4 BpO eine Vorbereitungsfrist von grundsätzlich zwei Wochen einzuhalten.

3. Ein Antrag auf AdV steht einem Antrag auf Verlegung des Beginns der Außenprüfung im Sinne des § 197 Abs. 2 AO gleich, wenn der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgesetzt wurde, rechtmäßig war.

4. Gegen einen Verwaltungsakt „Bestimmung des Prüfungsbeginns”, der sich durch Zeitablauf erledigt hat, ist die Forsetzungsfeststellungsklage gegeben.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1373 Nr. 17
SAAAD-45907

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