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Die passive Abgrenzung als Schuld
I. Bilanzrechtlicher Charakter
Rechnungsabgrenzungsposten zeichnen besondere Charakteristika aus:
Sie stellen einen beliebten Übungsstoff im Rahmen der Buchhaltungsschule im Anfängerbereich dar.
Sie sind nach § 247 Abs. 1 HGB weder Vermögensgegenstände noch Schulden und sind gleichwohl in die Bilanz aufzunehmen.
Sie sind im HGB (§ 250) und im EStG (§ 5 Abs. 5) inhaltlich gleich definiert.
Sie sind spiegelbildlich für die Aktiv- und Passivseite konstruiert.
Sie durchzieht ein nostalgischer Wesenszug in der Erinnerung an Eugen Schmalenbachs dynamische Bilanz.
Sinn und Zweck der Rechnungsabgrenzungsposten ist die periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen (international: accrual oder matching principle). Gefragt sind die Abgrenzungsposten deshalb dann, wenn aus anderen bilanzrechtlichen Systemüberlegungen Vermögensgegenstände und Schulden im Interesse der Periodenabgrenzung nicht zur Verfügung stehen. Musterbeispiel ist das (schwebende) Dauerschuldverhältnis; dessen Forderungen auf (z. B.) Nutzungsüberlassung und Verpflichtung zur Zahlung gelten zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wegen des vermuteten wertmäßigen Ausgleichs ...