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OLG Koblenz 19.01.2010 11 UF 620/09, NWB 25/2010 S. 1960

Familienrecht | Krankenversicherung des Kindes nach Scheidung

Die Kosten für die private Krankenversicherung sind zumindest dann als angemessener Unterhalt des Kindes i. S. des § 1610 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt – wie auch seine Eltern während der Ehe – privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt. Sonst kann das Kind, wenn die gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung keine Leistungsnachteile gegenüber der bestehenden privaten Krankenversicherung beinhaltet, auf einen Wechsel verwiesen werden.

Anmerkung:

Die Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind in den Tabellenunterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. [i]Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. 1. 2010, Anmerkungen Nr. 9 NWB ZAAAD-34948Dieser liegt nämlich der Regelfal...