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BFH contra Finanzverwaltung: Keine eigenständige Gewerbesteuerpflicht von sog. Treuhand-KGs
Anmerkungen zum
Was gilt nach dem zur Gewerbesteuerpflicht einer sog. Treuhand-KG?
Welche Folgerungen hat das Urteil für die tägliche Praxis?
Welche Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich an?
Nach dem unterliegen abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften nicht selbst der Gewerbesteuerpflicht, sondern bilden einen unselbständigen Teil des Gewerbebetriebs des einzigen (Mit-)Unternehmers. Dieses Ergebnis leitet der BFH systematisch aus den gewerbesteuerrechtlichen Regelungen des § 5 GewStG und deren Zusammenspiel mit § 15 Abs. 1 bis 3 EStG ab. Die zivilrechtlich tatsächlich existenten und im Außenverhältnis am Markt auftretenden Gesellschaften verfügen damit im Ergebnis über keinerlei ertragsteuerrechtliche Eigenständigkeit. Umsatzsteuerrechtlich gelten jedoch abweichende Grundsätze. Für Unternehmen ergeben sich hierdurch zahlreiche interessante Gestaltungsvorteile als Alternative zur körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.
I. Der Streitsachverhalt
Strittig war die (eigenständige) Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co. KG (Treu...