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EuGH 06.05.2010 Rs. C-63/09, NWB 22/2010 S. 1734

Reiserecht | Begrenzung der Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust von Reisegepäck

Nach dem Unionsrecht (VO [EG] Nr. 2027/97) gilt für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Union gegenüber Fluggästen und für deren Gepäck das Übereinkommen von Montreal. Dieses Übereinkommen sieht vor, dass das Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisegepäck für dessen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten (etwa 1.134,71 €) je Reisenden haftet. Es handelt sich dabei um einen absoluten Höchstbetrag, der sowohl immaterielle als auch materielle Schäden abdeckt. Etwas anderes gilt dann, wenn der Reisende bei der Übergabe des Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat.