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BFH 17.02.2010 II R 5/08, NWB 22/2010 S. 1732

Zweitwohnungsteuer | Studentenwohnung in Berlin

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz gilt sowohl für die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff. Die Zweitwohnungsteuerpflicht ist nicht auf Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis beschränkt. (2) Der Einbeziehung von Wohnungen in die Zweitwohnungsteuer, die aus Gründen der Ausbildung bewohnt werden, steht der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer i. S. des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG nicht entgegen.

Anmerkung:

Den Kläger traf die Zweitwohnungsteuer von jährlich rd. 40 €, weil er sein ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung während der Studienzeit melderechtlich als Erstwohnung beibehalten hat.