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LAG Köln 09.12.2009 8 Sa 1004/08, NWB 20/2010 S. 1586

Arbeitsrecht | Keine Berücksichtigung einmaliger außerordentlicher Erträge bei Betriebsrente

Für das bei der Betriebsrentenanpassung zugrunde zu legende Geschäftsergebnis gilt, dass zur Ermittlung des Anpassungspotenzials einmalige außerordentliche Erträge nicht zu berücksichtigen sind. Ergibt sich unter Berücksichtigung des Substanzerhaltungsaufwands sowie einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung ein sog. negatives Anpassungspotenzial, hat die Anpassung zu unterbleiben. Anpassungen dürfen ein Unternehmen nicht übermäßig belasten; dies wäre der Fall, wenn der Arbeitgeber den Teuerungsausgleich nicht aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und aus dessen Erträgen aufbringen kann.