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BGH 15.04.2010 III ZR 196/09, NWB 20/2010 S. 1585

Kapitalanlagerecht | Grundsätzlich keine Hinweispflicht des freien Anlageberaters auf Provisionen

Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. [i]BGH, Beschluss v. 20. 1. 2009 - XI ZR 510/07 NWB UAAAD-10877 Etwas anderes gilt nur für Informationspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen über Provisionen und andere Zuwendungen Dritter im Rahmen des § 31d WpHG.