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BGH 11.03.2010 IX ZB 110/09, NWB 20/2010 S. 1584

Insolvenzrecht | Unzulässigkeit des nur hilfsweise gestellten Insolvenzantrags

Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem Einwand zu verteidigen, der Antrag sei unzulässig oder unbegründet, und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Ein nur bedingter oder befristeter Insolvenzantrag ist nach st. Rspr. unzulässig. Der Schuldner muss sich also entscheiden, ob er dem Gläubigerantrag entgegentritt oder ob er sich dessen Antrag [i]infoCenter, Insolvenzverfahren NWB BAAAB-05672 mit einem eigenen unbedingten Antrag anschließt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gläubiger den Antrag von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder der Schuldner ihn von der Stundung der...