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BFH 25.02.2010 IV R 2/07, BBK 9/2010 S. 400

Abschreibungsbefugnis für Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Der Steuerpflichtige darf die Herstellungskosten für ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden nach dem abschreiben, wenn er

  • die Herstellungskosten des Gebäudes im betrieblichen Interesse getragen hat und

  • das Gebäude für betriebliche Zwecke nutzen darf.

Die [i]Abschreibung wie GebäudeHerstellungskosten für das Gebäude sind dann „wie ein materielles Wirtschaftsgut” zu aktivieren . Die AfA richtet sich nach den Abschreibungsgrundsätzen für Gebäude gem. § 7 Abs. 4, Abs. 5 EStG und beträgt damit im Regelfall jährlich 3 % .

Die Herstellungskosten sind also nicht nach der Dauer des Nutzungsverhältnisses abzuschreiben, das zwischen dem Unternehmer und Grundstückseigentümer besteht, z. B. Grundstückspachtvertrag. [i]Kein RAPInsbesondere scheidet eine Aktivierung als RAP und Auflösung über die Dauer des ...