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BFH 24.02.2010 IX R 57/09, StuB 8/2010 S. 324

Verlustfeststellungsverfahren als Voraussetzung für den Abzug ausländischer Verluste

Ein in Österreich im Jahr 2003 erzielter Verlust ist nicht aus europarechtlichen Gründen ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen (Bezug: § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG).

Praxishinweise

Für die periodenübergreifende Verlustberücksichtigung ist in § 10d EStG zwingend ein gesondertes Feststellungsverfahren vorgeschrieben. Die Abzugsfähigkeit eines ausländischen Verlusts ist deshalb ausschließlich nach dieser nationalen Vorschrift zu beurteilen, und der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid.

– erl –