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Gesellschaftsrecht | Offenlegungspflicht bei Verwendung eines GmbH-Mantels nur bei unvollständigem Stammkapital
Die nicht offengelegte Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht löst keine Haftung nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung (Unterbilanzhaftung, § 9a GmbHG) aus, wenn im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung das satzungsgemäße Stammkapital vollständig vorhanden war.