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Vertragsrecht | Konkludente Genehmigung des Geschäfts nach Verstoß gegen das Verbot der Selbstkontrahierung
Bei der Prüfung, ob das nur von einem von zwei gesamtvertretungsberechtigten Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – entgegen dem Verbot zur Selbstkontrahierung (§ 181 BGB) – vorgenommene Rechtsgeschäft von dem anderen Gesellschafter im Anschluss konkludent genehmigt wurde, ist allein auf dessen Kenntnisstand (in seiner Funktion als gesamtvertretungsberechtigter Gesellschafter) abzustellen – nicht auf den „Kenntnisstand der GbR”. Denn bei der Gesamtvertretung hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Genehmigung der anderen vertretungsberechtigten Person ab (analog § 177 Abs. 1 BGB). Im Streitfall war der beklagte Mitgesellschafter wegen der bestehenden Gesamtvertretung nicht berechtigt, eine Grundstücks-GbR allein zu vertreten, schloss aber trotzdem einen Mietvertr...