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Einkommensteuer | Anwendung des Erstattungsverfahrens für Korrekturen im Rahmen des Sammelantragsverfahren
Nach dem sind Korrekturen von Sammelanträgen i. S. des § 45b Abs. 1 EStG in der bis anzuwendenden Fassung ab dem ausschließlich im Erstattungsverfahren i. S. des § 44b Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG vorzunehmen. Korrekturen vor diesem Zeitpunkt sind nach § 45b Abs. 1 EStG vorzunehmen. Weiterhin sind ab dem Erstattungen für Kapitalerträge, die vor dem zugeflossen sind und bisher dem Sammelantragsverfahren unterfielen, abweichend von § 45b Abs. 4 EStG im Erstattungsverfahren i. S. des § 44b Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG durchzuführen. Sammelanträge i. S. des § 45b Abs. 1 EStG in der bis geltenden Fassung können letztmals bis zum Jahresende 2010 beim BZSt eingereicht werden. Unberührt hiervon bleiben die verfahrensrechtlichen Regelungen für Vertreter i. S. des § 45b Abs. 2 EStG in der ab geltenden Fassung für Antragsteller, die kein Institut i. S. des § 44b Abs. 6 EStG sind.