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BFH 13.01.2010 IX B 110/09, NWB 13/2010 S. 955

Einkommensteuer | Knock-out-Terminkontrakt

Wird ein Knock-out-Terminkontrakt vorzeitig fällig, weil der Kurs des Basiswerts die jeweilige Knock-out-Schwelle berührt oder unter- bzw. überschreitet, verfällt das Wertpapier nach dem als wertlos. Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist dann nicht erfüllt. Ob der Wertverfall des Wertpapiers auf ein bewusstes „Auslaufenlassen” der Laufzeit oder das Über- bzw. Unterschreiten der Knock-out-Schwelle beruht, ist insoweit ohne Bedeutung.