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NWB Nr. 10 vom Seite 758

Internet und Hauptversammlung nach dem ARUG

Internetnutzung für Aktionäre und Gesellschaften

Dr. Walther Pielke

Am ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl 2009 I S. 2479). Das Gesetz setzt die Richtlinie 2007/36/EG v. über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Aktionärsrechterichtlinie; s. ABl EU Nr. L 184 S. 17) in deutsches Recht um. Das Gesetz fasst das Fristenregime der Hauptversammlung neu und dämmt die missbräuchliche Nutzung des Klagerechts durch sog. räuberische Aktionäre weiter ein (dazu Szalai, NWB 41/2008 S. 3819 und 28/2009 S. 2163). Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit einem anderen Schwerpunkt des ARUG, nämlich der Öffnung der Hauptversammlung für den Interneteinsatz.

I. Normadressaten

[i]Neuerungen betreffen vor allem börsennotierte GesellschaftenMit dem ARUG wird die Trennung des Aktienrechts in Bestimmungen für börsen- und nicht börsennotierte Gesellschaften fortgesetzt. Viele Änderungen, wie z. B. die Einberufungsmitteilung an europaweit verbreitete Medien (§ 121 Abs. 4a AktG n. F.) oder die Einrichtung einer Internetseite (§ 124a AktG n. F.) verpflichten nur börsennotierte Gesellschaften.

II. Einberufung der Hauptversammlung

1. Formale Anforderungen

a) Mitteilungen in europaweit verbreiteten Medien

[i]Zumeist keine zusätzlichen Veröffentlichungen im Internet erforderlichSofern eine börsenn...BGBl 2002 I S. 2681