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Neuregelungen beim aktienrechtlichen Anfechtungsrecht
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie und erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
Bei aktienrechtlichen Anfechtungsklagen prallen Interessen von Aktionären und Gesellschaft aufeinander. Der Aktionär ficht zur Rechtswahrung auf der Hauptversammlung gefasste Beschlüsse an, wohingegen die Gesellschaft ein starkes Vollzugsinteresse hat, da die Verzögerung der Registereintragung und Umsetzung der Beschlüsse Kosten verursacht. Zunehmend ließen sich sog. räuberische Anfechtungskläger den Blockadewert ihrer Klagen abkaufen, worauf sie zuvor spekuliert hatten.
I. Status Quo
Rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Aktionärsstellung liegt nach (strittiger) Rechtsprechung vor, wenn der Aktionär in eigennütziger, grob illoyaler Weise handelt und die Treuepflicht als Rücksichtnahmepflicht zwischen Aktionär und Gesellschaft verletzt wird. Diese kann als Einrede geltend gemacht werden und führt bei ihrer Verletzung zu Schadensersatzansprüchen. Sie greift beispielsweise bei unwahrscheinlichen Auswirkungen des Mangels auf den Hauptversammlungsbeschluss. Der BGH hat weiter mit Urteil v. - II ZB 23/06 die Nebenintervention zu Anfechtungsklagen erschwert. Da dies nicht genügte, wurde der Gesetzgeber mit den beiden im Folgenden dargestellten Gesetzentwürfen tätig: