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Vollstreckungsrecht | Unpfändbarkeit des Autos wegen Notwendigkeit für die Erwerbstätigkeit des Ehepartners
Ein Auto, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Die Vorschrift schützt nicht nur das Erwerbseinkommen des Schuldners, sondern nach Meinung des Gerichts erweiternd auch den Unterhalt der Familie. Der Pfändungsschutz für ein Kfz besteht allerdings nicht, falls es für die Beförderung nicht erforderlich ist, weil der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Im Streitfall war das nicht der Fall, denn die erwerbsunfähige Schuldnerin und ihre Familie lebten in einem Dorf mit schlechter Anbindung an die Kreisstadt, in der der Ehemann beschäftigt ist. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er das Auto, das auf die Schuldnerin zugelassen ist.