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OLG Hamm 14.05.2009 6 UF 225/08, NWB 6/2010 S. 409

Unterhaltsrecht | Volle Einbeziehung von Lohnzuschlägen im Auslandseinsatz für die Ermittlung des Kindesunterhalts

Nimmt der Unterhaltsschuldner eine Stellung im Ausland an, damit es der Familie finanziell besser geht, sind auch zusätzliche Entgelte aus dem Auslandseinsatz eheprägend und damit vollständig in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Das gilt, soweit Überstunden üblich und erforderlich sind, insbesondere für eine gezahlte Überstundenpauschale sowie grundsätzlich für eine Härtezulage (Hardship Allowance). [i]Düsseldorfer Tabelle mit dem Stand 1. 1. 2010  NWB ZAAAD-34948Ein nur hälftiger Ansatz des letzteren Einkommensbestandteils kann dadurch gerechtfertigt sein, dass ein konkreter Mehrbedarf im Ausland ausgeglichen werden muss, z. B. berufsbedingte Fahrtkosten oder als Kaufkraftausgleich. Klage führte eine Frau mit zwei Kindern gegen ihren in Trennung lebenden Ehemann, der in China arbeitete.