Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist
Leitsatz
1. Stellt ein ausschließlich Arbeitslohn beziehender Arbeitnehmer den Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem , ist er —soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen— gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. vom zu veranlagen.
2. Die inzwischen aufgehobene zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. gilt insoweit nicht fort.
Gesetze: EStG i.d.F. vom § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I.
1
Streitig ist, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Jahr 2004 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.
2
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger hat ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Die Klägerin hatte keine Einkünfte. Lohnersatzleistungen bezogen die Kläger nicht.
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Am reichten die Kläger eine Einkommensteuererklärung für 2004 ein. Mit Bescheid vom lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) die Durchführung der Antragsveranlagung ab, da die Abgabefrist von zwei Jahren versäumt worden sei (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes —EStG— in der im Streitjahr geltenden Fassung —EStG a.F.—). Der dagegen gerichtete Einspruch ruhte zunächst im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06. Nachdem das Verfahren 2 BvL 56/06 sich durch den (nicht veröffentlicht) im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) für noch nicht bestandskräftige Ablehnungen von Veranlagungen für Jahre vor 2005 erledigt hatte, hat das FA in Erwartung der Erledigung des weiteren anhängigen Verfahrens 2 BvL 55/06 über den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom entschieden. Zur Begründung bezog es sich auf § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. des JStG 2008 (EStG n.F.), wonach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. für Jahre vor 2005 nur anzuwenden ist, wenn bis zum über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden war. Da die Kläger jedoch ihren Antrag erst nach dem gestellt hätten, sei im Streitfall die alte Rechtslage anzuwenden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitere bereits an der am abgelaufenen Jahresfrist für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung gemäß § 110 Abs. 3 der Abgabenordnung.
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Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 982 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
6
Die Kläger beantragen,
das aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Kläger für das Jahr 2004 zur Einkommensteuer zu veranlagen.
7
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
8
Die Revision der Kläger ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Kläger zur Einkommensteuer für 2004 zu veranlagen.
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Besteht das Einkommen —wie im Streitfall— nach § 46 Abs. 2 EStG ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt.
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a) Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. nicht in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift wird eine Einkommensteuer-Veranlagung durchgeführt, wenn sie beantragt wird. Die —frühere zusätzliche— Voraussetzung, dass der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen war, ist nunmehr entfallen.
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b) § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. ist gemäß § 52 Abs. 55j EStG n.F. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und —hier einschlägig— in Fällen, in denen am über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Letzteres trifft zu. Eine bestandskräftige Ablehnung des Antrags der Kläger auf Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung 2004 liegt nicht vor. Nach Ansicht des Senats ist der Anspruch der Kläger auf Durchführung der streitbefangenen Veranlagung von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig (vgl. , BFH/NV 2009, 755).
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Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Finanzbehörden (; Thüringer Landesfinanzdirektion vom S 2270 A-01-A 2.13) nicht erforderlich, dass der Antrag auf Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 bereits vor dem bei den Finanzbehörden eingegangen ist. Dies mag zwar der Vorstellung des Gesetzgebers entsprechen, der mit der Anwendungsregelung für Fälle, in denen die bisherige zweijährige Antragsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits abgelaufen war, keine Anträge auf Veranlagung mehr ermöglichen wollte (BTDrucks 16/7036, 17 ff.). Diese Absicht hat jedoch im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden; der Wortlaut des § 52 Abs. 55j EStG n.F. ist insoweit eindeutig. Der subjektive Wille der an der Gesetzgebung Beteiligten ist daher für die Auslegung ohne Bedeutung (vgl. z.B. , BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, m.w.N.).
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Damit ist —soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen— § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. auch für diejenigen Anträge maßgeblich, die erst nach der Veröffentlichung des Gesetzes, dem , gestellt worden sind. Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass aufgrund der seit 2005 geänderten Rechtsprechung des Senats zu der Vorschrift des § 46 Abs. 2 (Nr. 1 und Nr. 8) EStG und der darauf folgenden Reaktionen des Gesetzgebers vielfach zeitliche Zufälligkeiten darüber mitentscheidend waren, ob Anträge bzw. Klagen auf Durchführung von Einkommensteuer-Veranlagungen erfolgreich sein konnten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 755).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2010 S. 213 Nr. 5
BFH/NV 2010 S. 514 Nr. 3
BFH/PR 2010 S. 135 Nr. 4
DB 2010 S. 149 Nr. 3
DStR 2010 S. 166 Nr. 4
DStRE 2010 S. 191 Nr. 3
EStB 2010 S. 50 Nr. 2
FR 2010 S. 342 Nr. 7
GStB 2010 S. 14 Nr. 4
KÖSDI 2010 S. 16834 Nr. 2
NJW 2010 S. 704 Nr. 10
NJW 2010 S. 8 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2010 S. 248
StB 2010 S. 58 Nr. 3
StBW 2010 S. 55 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2010 S. 118
BAAAD-35591