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FG Münster Urteil v. - 12 K 794/09 E EFG 2011 S. 538 Nr. 6

Gesetze: EStG § 52 Abs 55 j Satz 2, EStG § 46 Abs 2 Nr 8

Arbeitnehmer:

Antragsveranlagung für 2003, auch wenn der Antrag nach dem gestellt worden ist

Leitsatz

Eine Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG hat allein zur Voraussetzung, dass am über einen Antrag zur Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Dies ist auch der Fall, wenn der Antrag hierzu vor diesem Termin noch gar nicht gestellt worden, aber noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 538 Nr. 6
EStB 2011 S. 193 Nr. 5
DAAAD-60028

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