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Einkommensteuer | Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren
Nach dem setzt sich die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücks nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird. Die Zuordnung des den Sollanspruch übersteigenden ideellen Teils des Grundstücks zum Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach den allgemeinen Beurteilungskriterien im Ertragsteuerrecht (§ 4 Abs. 1 EStG).
Es ist geradezu zwingend, dass sich die Betriebsvermögenseigenschaft an den in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücken nur insoweit fortsetzt, als es sich um das wert- oder flächenmäßig entsprechende Tauschgrundstück handelt, das in Erfüllung des sog. Sollanspruchs erworben wird. Soweit es sich daher u...