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Prozesszinsen bei Lohnsteuerhaftungsbescheiden?
Problemstellung
[i]Keine Verzinsung von Amts wegenEin häufig vorzufindender Sachverhalt ist die Inanspruchnahme von Arbeitgebern im Wege der Haftung gem. § 42d EStG für Lohnsteuernachforderungen im Anschluss an Lohnsteueraußenprüfungen. Dabei lassen sich Arbeitgeber einvernehmlich mit dem Prüfer in Haftung nehmen, wenn Sachverhalte von der Finanzverwaltung aufgegriffen wurden, die aus Sicht des Arbeitgebers streitig sind. Denn dann kann der Arbeitgeber als Prozessbeteiligter eine finanzgerichtliche Klärung herbeiführen. Schließt sich die Rechtsprechung der Rechtsauffassung des Arbeitgebers an, verweigert die Finanzverwaltung regelmäßig Prozesszinsen auf die vom Arbeitgeber entrichteten Steuerbeträge, da eine Verzinsung bei Haftungsschulden nach einem (BStBl 1993 II S. 840) nicht in Betracht kommen soll. Eine Festsetzung der Zinsen von Amts wegen (Nr. 6 AEAO zu § 236) erfolgt deshalb nicht. Die genannte Rechtsprechung des BFH ist jedoch für die Haftung gem. § 42d EStG gar nicht einschlägig.
Abgrenzung § 236 AO zu § 233a AO
[i]§ 236 AO ist weitgehender als § 233a AODie einschlägige Vorschrift des § 236 AO für Prozesszinsen ist weitergehender als der Zinsanspruch gem. § 233a AO. In § 233a AO werden die Steuerarten genau definiert, für die ein Zinsanspruch entsteht. Nach dem Wortlaut des § 236 AO hingegen...