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BFH Urteil v. - VI R 106/88 BStBl 1993 II S. 840

Gesetze: AO 1977 §§ 155, 164, 167, 168, 191, 202 Abs. 1 Satz 3EStG § 41a Abs. 1 Nr. 1EStG § 41cEStG § 42d

1. Arbeitgeberersatz von Mitgliedschaftsbeiträgen zu privaten Vereinen an Vorstandsmitglieder ist steuerpflichtiger Arbeitslohn 2. Einem weiteren Lohnsteuer-Haftungsbescheid wegen neuer Tatsachen aus dem früheren Prüfungszeitraum steht die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO entgegen (Änderung der Rechtsprechung)

Leitsatz

1. Ersetzt eine Sparkasse ihren Vorstandsmitgliedern und anderen herausgehobenen Bediensteten Beiträge für die Mitgliedschaft in privaten Vereinen wie Rotary- oder Tennis-Club, so handelt es sich grundsätzlich um die Zuwendung von steuerpflichtigem Arbeitslohn, selbst wenn die Mitgliedschaft auf Beschluß des Vorstandes oder auf Veranlassung eines Vorstandsmitglieds erworben wurde.

2. Hebt das FA aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung bei den in den Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums liegenden Steuerfestsetzungen auf, so steht dem späteren Erlaß eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids wegen neuer, den Prüfungszeitraum betreffender Tatsachen die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entgegen (Abgrenzung zum Urteil vom VI R 31/86, BFHE 157, 377, BStBl II 1989, 909). *)

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 840
BFH/NV 1992 S. 73 Nr. 11
SAAAA-94672

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