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Genossenschaftsanteile als gewillkürtes Betriebsvermögen
Genossenschaftsanteile können gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein, wenn sie objektiv geeignet sind, den Betrieb zu fördern. Ein derartiger Förderzusammenhang kann bestehen, wenn es sich um eine Beteiligung an einem Unternehmen handelt, mit dem der land- und forstwirtschaftliche Betrieb typischerweise Geschäftsbeziehungen unterhält (Bezug: § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 5, § 13, § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG; § 118 Abs. 2 FGO; § 1 GenG).
Praxishinweise: Gewillkürtes Betriebsvermögen liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut objektiv geeignet ist, den Betrieb zu fördern und vom Betriebsinhaber erkennbar zu Betriebsvermögen bestimmt wird. Für die Land- und Forstwirtschaft gilt dabei die Einschränkung, dass das Wirtschaftsgut der Land- und Forstwirtschaft nicht wesensfremd ist ...