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Reihenfolge der Verrechnung von Wertaufholungen
Sog. Wertaufholungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach Maßgabe von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 a. F./§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n. F. zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst danach – mit der Folge der Steuerpflicht daraus resultierender Gewinne – mit den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen (Bezug: § 8b Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 KStG 2002 a. F.; § 8b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 n. F.; § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG 2002).
Praxishinweise: Die Notwendigkeit einer steuerwirksamen Nachholung einer zuvor erfolgten Teilwertabschreibung ergibt sich als Folge des Übergangs vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren. Nur so kann verhindert werden, dass stille Reserven, die durch eine steuerwirksame Teilwertabschreibung entstanden...