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LG Augsburg 28.04.2009 2 HK T 902/09, NWB 48/2009 S. 3704

Gesellschaftsrecht | Inhalt der Gesellschafterliste

Bei der einzureichenden Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) ist eine einmal festgelegte Nummerierung bei Gesellschaftern, bei denen sich keine Veränderungen ergeben haben, beizubehalten.

Anmerkung:

Das Erfordernis einer laufenden Nummerierung ist durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG v. ) neu in das Gesetz aufgenommen worden und bezweckt die Verbesserung der Transparenz des Gesellschafterkreises.