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NWB Nr. 48 vom Seite 3746

Kirchensteuersätze 2009/2010 – Stand 11. 11. 2009 –

Rainer Rausch

[i]GG: die als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen sind berechtigt, KiSt zu erhebenNach Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung (WRV) sind die als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Die im Grundgesetz gewährleistete Garantie des Besteuerungsrechts besteht nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen und ist als verbindlicher Auftrag an den Gesetzgeber zu verstehen, Kirchensteuervorschriften in Form von Landesgesetzen zu erlassen. Sämtliche Bundesländer haben je ein Kirchensteuergesetz verabschiedet.

[i]KiSt-Ordnungen und -beschlüsse füllen den gesetzlichen RahmenArt. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV stellt es den Kirchen frei, ob sie Steuern erheben wollen. Sofern sie aber von ihrem Recht Gebrauch machen, haben sie zur Regelung der Kirchensteuerfragen den Rahmen, den die staatlichen Gesetze bilden, durch entsprechende Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse auszufüllen. Die von diesen verabschiedeten Steuerordnungen (zumeist Kirchensteuerordnung oder Kirchliche Steuerordnung genannt) und Kirchensteuerbeschlüsse regeln als gleichrangige und gleichwertige Rechtsquellen neben dem staatlichen Recht die aus der Kirchenmitgliedschaft resultierende verbindliche Verpflichtung der Kirchenmitglieder zur Zahlung von Kir...