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Der Kirchensteuerabzug auf Dividendenausschüttungen ab 2015
Im Jahr 2014 zu treffende Vorkehrungen
Nach den neuen [i]NWB 6/2014 S. 338; OFD NRW, Kurzinfo vom 14. 2. 2014 NWB XAAAE-55550Regelungen in § 51a Abs. 2c bis 2e und Abs. 6 EStG sind Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete ab dem verpflichtet, in einem automationsunterstützten Verfahren Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einzubehalten und abzuführen. Bei Dividendenzahlungen nach dem hat bei kirchensteuerpflichtigen natürlichen Personen damit zwingend der Abzug der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zur Kapitalertragsteuer zu erfolgen. Das führt dazu, dass bereits in 2014 eine Abfrage [i]FAQ zum Kirchensteuerabzug NWB NAAAE-57357über die Kirchensteuerpflicht der Anteilseigner beim BZSt vorzunehmen ist und die Ausschüttungsempfänger über die Möglichkeit der Erteilung eines Sperrvermerks zu informieren sind, um bei einer für 2015 geplanten Dividendenausschüttung die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Betroffen von der Neuregelung sind vor allem Familien-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Sofern Gesellschaftsanteile bei Depotbanken verwahrt werden, haben diese die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) sind aufrufbar:
infoCenter-Beitrag „Kirchensteuer“ NWB SAAAB-13227
infoCenter-Beitrag „Kapitalertragsteuer ab 2009“ NWB IAAAC-91606
Übersicht über die Kirchenste...