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OLG Celle 17.06.2009 311 SsRs 29/09, NWB 47/2009 S. 3634

Straßenverkehrsrecht | Handy am Steuer verboten – Funkgerät erlaubt

Ein Autofahrer, der während der Fahrt ein Sprechfunkgerät benutzt und es dazu in der Hand hält, muss deswegen nur dann mit Bestrafung rechnen, wenn sich das Gerät auch als Handy nutzen lässt. Die Nutzung von Mobil- oder Autotelefonen ohne Freisprecheinrichtung durch den Fahrzeugführer ist unzulässig (§ 23 Abs. 1a StVO), nicht aber die Verwendung von Funkgeräten. Zwar werde der Fahrer bei Benutzung eines Funkgeräts in gleicher Weise vom Verkehrsgeschehen abgelenkt wie bei einem Mobiltelefon – doch ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig und Ersteres nicht bußgeldbewehrt.