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Unfallversicherung | Geltung der Unfallverhütungsvorschriften auch für Einzelunternehmer ohne Beschäftigte
Da die Unfallverhütungsvorschriften in erster Linie im öffentlichen Interesse der Verhütung von Arbeitsunfällen und dem Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen dienen, sind sie auch von einem Einzelunternehmer/Handwerker ohne Beschäftigung von Versicherten einzuhalten, weil nicht auszuschließen ist, dass andere Personen ( z. B. Beschäftigte anderer Unternehmen) befugtermaßen in den betroffenen Gefahrenbereich gelangen.