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FG Berlin-Brandenburg 23.09.2009 12 K 12220/08, NWB 47/2009 S. 3627

Eigenheimzulage | Eigenheimzulage bei Trennung der Ehegatten

Im Falle der Trennung von Ehegatten, die für ein gemeinschaftlich erworbenes oder errichtetes Haus Eigenheimzulage erhalten haben, hat der Ehegatte, der aus dem Haus auszieht, nur dann weiterhin Anspruch auf die – seinem Miteigentumsanteil entsprechende – Hälfte der Eigenheimzulage, wenn er seine Hälfte des Hauses dem anderen Ehegatten unentgeltlich überlässt. Zahlt der andere Ehegatte hingegen eine Nutzungsentschädigung, entfällt die hälftige Eigenheimzulage für den nicht mehr in dem Haus lebenden Ehegatten. Der weiterhin das Haus nutzende Ehegatte hat seinerseits nur Anspruch auf die Hälfte der Eigenheimzulage, weil ihm nur eine ideelle Hälfte des Hauses gehört. Diese Folge tritt nach einer Entscheidung des auch dann ein, wenn der in dem Haus verbleib...