Gewerbesteuergesetz Kommentar
2009
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§ 19 Vorauszahlungen
Hinweis: Abschn. 73 und 74 GewStR 1998; §§ 29, 30 GewStDV.
Literatur: Langel, Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen während des laufenden Erhebungszeitraums für bereits verstrichene Vorauszahlungstermine, DB 1987, 196.
I. Entstehungsgeschichte
1In § 19 GewStG 1936 wurde die Vorauszahlung als eine vom Steuerschuldner zu tragende Pflicht bestimmt. Diese war bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids auf Grundlage der letzten Steuerfestsetzung zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen von einem Viertel der letzten Jahressteuerschuld und die Fälligkeiten wurden im damaligen § 18 GewStG 1936 geregelt. Mit dem Gesetz zur Änderung des GewStG vom wurde der bisherige § 18 GewStG gestrichen. § 18 Abs. 1 GewStG wurde in § 19 Abs. 1 GewStG übernommen. Außerdem wurden der Norm drei neue Absätze angefügt, um die Fälle der Anpassung von Vorauszahlungen (Abs. 3), die Neugründung des Gewerbebetriebs im Erhebungszeitraum (Abs. 4) und die Erhebung von Kleinstbeträgen (Abs. 5) zu regeln. Nach § 28 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom wurden in Absatz 3 die Sätze 2 und 3 durch neue Sätze 2 bis 4 ersetzt. Durch diese wurde die Anpassungsmöglichkeit der Vorauszah...