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Keine Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit in einem weiträumigen Betriebsgelände des Arbeitgebers
Die Fahrtätigkeit eines Arbeitnehmers auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers stellt nach Ansicht des BFH keine Fahrtätigkeit im Sinne einer Auswärtstätigkeit dar. Als Betriebsgelände ist auch ein Bergwerk unter Tage anzusehen, das 6 km x 16 km groß ist. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für eine Fahrtätigkeit unter Tage können daher nicht gewährt werden.
Der BFH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach auch ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet als Betriebsgelände des [i]Betriebsgelände unabhängig von der GrößeArbeitgebers in Betracht kommt, z. B. ein Flughafen , Hafengelände oder Wald .
infoCenter „Reisekosten”, NWB TAAAB-05371.
infoCenter „Fahrtätigkeit”, NWB AAAAC-33983.
Richter/Breuer/Knebel, Reise- und Bewirtungskosten, 11. Auflage, Herne 2009.