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FG Hessen 18.02.2009 4 K 1243/07, BBK 21/2009 S. 1037

Keine Berücksichtigung zukünftiger Gewinntantiemen bei Berechnung der Pensionsrückstellung

Bei der Berechnung einer Pensionsrückstellung dürfen „künftige gewinnabhängige Bezüge” nicht berücksichtigt werden . Hierzu gehören nach Ansicht des FG Hessen alle Gewinntantiemen, die nach Erteilung der Pensionszusage entstehen. Es kommt also nicht darauf an, ob die Gewinntantieme nach dem jeweiligen Bilanzstichtag entstanden ist.

Hinweis: Die Regelung in § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG soll ein „gewinnabsaugendes” Schwanken der Pensionsrückstellung verhindern. Die Gesetzesänderung wurde durch das JStG 1997 eingeführt und ist eine Reaktion auf die frühere BFH-Rechtsprechung, die künftige Gewinntantiemen im Rahmen des § 6a EStG anerkannte .

Zum Thema:
  • Arbeitshilfe „Pensionsrückstellungen und gezahlte Pensionen als verdeckte Gewinnausschüttungen – Mustereinspruch”, ...