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NWB BB 11/2009 S. 341

Online-Verkäufe: Neue Abmahnfalle umgehen

Mandanten, die ihre Waren teilweise oder vollständig über das Internet verkaufen, müssen für Preistransparenz sorgen. Das bedeutet, dass nicht nur der Preis eines Produkts klar erkennbar sein muss. Auch die Nebenkosten, etwa Versand und Verpackung, müssen angegeben werden. Grundlage hierfür ist die Preisabgabenverordnung, nach der (auch Online-)Händler verpflichtet sind, neben dem Endpreis der Artikel zusätzlich die Liefer- und Versandkosten anzugeben. Mandanten, die dieser Pflicht nicht nachkommen, müssen mit Abmahnungen rechnen, zumal die Rechtslage eindeutig ist und auch der BGH am in diesem Sinne entschieden hat (Az.: I ZR 140/07).

Es ist nicht zulässig, beim Preis einer Ware lediglich mit einem Sternchen auf noch anfallende Nebenkosten hinzuweisen. Die Bezeichnung „29,95 Euro*” ist de...