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Zur Bewertung der Schulden gemäß BilMoG
Einschränkender Bilanzansatz bei weitgehenden Bewertungsspielräumen
Zu den Zielen der Bundesregierung im Hinblick auf den § 253 HGB zählt – vor dem Hintergrund einer verbesserten Informationsfunktion – vor allem die Reduzierung des bilanzpolitischen Gestaltungspotenzials. Hiermit ist die Abschaffung von Bewertungswahlrechten verbunden . Zudem soll – wiederum zur Stärkung der Informationsfunktion – mit den Neuregelungen die „Über- und Unterdotierung der Rückstellungen eingeschränkt werden„ . Darüber hinaus wurden die Regelungen für die Rückstellungen und Rentenverpflichtungen – zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse – vereinheitlicht . Es verbleibt mit Blick auf die Bewertung der einzelnen Schuldposten indes vielfach ein hohes Maß an Bewertungsspielräumen. Auch die Regelungen zum Übergang auf das neue deutsche Bilanzrecht bieten dem Bilanzierenden hierzu vielfältige Möglichkeiten.
Welche Auswirkungen ergeben sich durch das BilMoG auf die Bewertung von Verbindlichkeiten?
Welche besonderen Bewertungsvorschriften gelten für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr?
Was ist bei der Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen zu beachten?