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Keine erhöhten Anforderungen bei erst nachträglich im Einspruchsverfahren erstmals geltend gemachter Ansparabschreibung
(1) Eine von einem Stpfl. mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach den Gesamtumständen lediglich versehentlich erst nachträglich (hier noch im Folgejahr des Streitjahrs) im Einspruchsverfahren, jedoch noch innerhalb der zweijährigen Investitionsfrist geltend gemachte Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 bis 6 EStG ist gem. nrkr. NWB ZAAAD-21576 (BFH-Az.: VIII R 23/09) steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. im Einspruchsverfahren seine Investitionsabsicht hinreichend konkretisiert und eine berichtigte Einnahmen-Überschussrechnung nachgereicht hat. (2) Bei einer erst nachträglich geltend gemachten Ansparabschreibung ist es nicht erforderlich, dass der Stpfl. seine beabsichtigte Investition in einem stärkeren Maße nach Art, Umfang und Investitionszeitp...