Keine erhöhten Anforderungen bei erst nachträglich im Einspruchsverfahren erstmals geltend gemachter Ansparabschreibung
Leitsatz
1. Eine von einem Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach den Gesamtumständen lediglich versehentlich
erst nachträglich (hier noch im Folgejahr des Streitjahrs) im Einspruchsverfahren, jedoch noch innerhalb der zweijährigen
Investitionsfrist geltend gemachte Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 bis 6 EStG ist steuerlich zu berücksichtigen, wenn
der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren seine Investitionsabsicht hinreichend konkretisiert und eine berichtigte Einnahmen-Überschussrechnung
nachgereicht hat.
2. Bei einer erst nachträglich geltend gemachten Ansparabschreibung ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine
beabsichtigte Investition in einem stärkeren Maße nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt der geplanten Investition konkretisiert
als bei einer bereits im Rahmen der entsprechenden Einkommensteuererklärung geltend gemachten Ansparabschreibung; er muss
auch nicht die Gründe für die verspätete Geltendmachung der Ansparrücklage oder seine Investitionsabsicht glaubhaft machen
(gegen IV A 6 – S 2183b – 1/04, BStBl I 2004, 337 Rz. 9).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 23/2009 S. 1150 DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 21 DStRE 2010 S. 841 Nr. 14 DStZ 2009 S. 416 Nr. 12 EFG 2009 S. 1006 Nr. 13 EStB 2009 S. 402 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2009 S. 625 ZAAAD-21576
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