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FG München  v. - 1 K 3814/07 EFG 2009 S. 1006 Nr. 13

Gesetze: EStG 2005 § 7g Abs. 1, EStG 2005 § 7g Abs. 3 S. 2, EStG 2005 § 7g Abs. 3 Nr. 3, EStG 2005 § 7g Abs. 4 S. 2, EStG 2005 § 7g Abs. 6

Keine erhöhten Anforderungen bei erst nachträglich im Einspruchsverfahren erstmals geltend gemachter Ansparabschreibung

Leitsatz

1. Eine von einem Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach den Gesamtumständen lediglich versehentlich erst nachträglich (hier noch im Folgejahr des Streitjahrs) im Einspruchsverfahren, jedoch noch innerhalb der zweijährigen Investitionsfrist geltend gemachte Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 bis 6 EStG ist steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren seine Investitionsabsicht hinreichend konkretisiert und eine berichtigte Einnahmen-Überschussrechnung nachgereicht hat.

2. Bei einer erst nachträglich geltend gemachten Ansparabschreibung ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine beabsichtigte Investition in einem stärkeren Maße nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt der geplanten Investition konkretisiert als bei einer bereits im Rahmen der entsprechenden Einkommensteuererklärung geltend gemachten Ansparabschreibung; er muss auch nicht die Gründe für die verspätete Geltendmachung der Ansparrücklage oder seine Investitionsabsicht glaubhaft machen (gegen IV A 6 – S 2183b – 1/04, BStBl I 2004, 337 Rz. 9).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 23/2009 S. 1150
DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 21
DStRE 2010 S. 841 Nr. 14
DStZ 2009 S. 416 Nr. 12
EFG 2009 S. 1006 Nr. 13
EStB 2009 S. 402 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2009 S. 625
ZAAAD-21576

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