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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 2508/08

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, BRAO § 51

Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts als Arbeitslohn

Leitsatz

1. Die Übernahme der Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO nicht nur im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse des angestellten Rechtsanwalts erfolgt.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme für den angestellten Rechtsanwalt hat.

3. Für die Qualifizierung als Arbeitslohn ist unerheblich, ob der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung ist oder die Beiträge aus einer Versicherung des Arbeitnehmers trägt.

Fundstelle(n):
TAAAD-26824

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