Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines
angestellten Rechtsanwalts als Arbeitslohn
Leitsatz
1. Die Übernahme der
Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber
eines angestellten Rechtsanwalts ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie
aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO nicht nur im
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse des
angestellten Rechtsanwalts erfolgt.
2. Dies gilt auch dann, wenn der
Arbeitgeber im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein
Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme
für den angestellten Rechtsanwalt hat.
3. Für die Qualifizierung als
Arbeitslohn ist unerheblich, ob der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer der
Berufshaftpflichtversicherung ist oder die Beiträge aus einer Versicherung
des Arbeitnehmers trägt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAD-26824
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