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Betriebsveranstaltungen: Grenze von 110 € gilt weiterhin
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Beschäftigten im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind kein Arbeitslohn (Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers), wenn es sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt (R 19.5 LStR 2008).
Von „üblichen” Zuwendungen geht die Finanzverwaltung aus, wenn die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer während der Betriebsveranstaltung 110 € nicht übersteigen. Da es sich um einem lohnsteuerlichen Wert handelt, versteht sich die 110 €-Grenze als Betrag einschließlich Umsatzsteuer (R 19.5 Abs. 4 LStR 2008). Bei Überschreiten dieser Freigrenze erhalten die Zuwendungen an den Arbeitnehmer ein derartiges Eigengewicht, dass sie in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (, BStBl 2006 II S. 442 = Kurzinfo StuB 2006 S. 79).
Nach dem (BStBl II S. 476 = Kurzinfo StuB 2009 S. 280) stellt eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung begrifflich keine Betriebsveranstaltung dar. Es mangele insoweit an der Offenheit des Teilnehmerkreises.
In einer Krankenkas...