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Umstellung auf die Ist-Versteuerung
In „Aktuell beraten” (StuB 2009 S. 505) informierten wir bereits über eine für die Praxis wesentliche Veränderung bei der Berechnung der Umsatzsteuer. Das FA kann danach auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 € (bislang) betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet ( Ist-Versteuerung). Das IV B 8 – S 7368/09/10001 (StuB 2009 S. 550) zur Anwendung dieser Neuregelung aus Verwaltungssicht Stellung genommen. Die Genehmigung der Ist-Versteuerung wird jedoch nur für Umsätze erteilt, die nach dem ausgeführt werden.
Bislang erstreckt sich die Genehmigung der Ist-Versteuerung wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung stets auf das volle Kalenderjahr (Abschn. 254 Abs. 1 Satz 4 UStR 2008). Vor dem Hintergrund der unterjährigen Gesetzesänderung ist diese bisherige Verwaltungsauffassung insoweit nicht anzuwenden.