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NWB Nr. 32 vom Seite 2454

Umsatzsteuer bei der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände

Hans-Dieter Rondorf

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2477Darlehensgeber (Sicherungsnehmer) lassen sich als Sicherheit für ein gewährtes Darlehen vielfach bewegliche Gegenstände des Unternehmensvermögens sicherungsübereignen. Die sicherungsübereigneten Gegenstände, die zunächst im Besitz des Darlehensnehmers (Sicherungsgebers) verbleiben, können verwertet werden, wenn dieser Tilgungsraten und Zinsen nicht fristgerecht zahlen kann. Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Verwertung des Sicherungsguts im Rahmen oder außerhalb eines Insolvenzverfahrens ist vielschichtig.

Sicherungsübereignung von Gegenständen

[i]Keine LieferungAn einem zur Sicherheit übereigneten Gegenstand wird dem Sicherungsnehmer trotz Übertragung des Eigentums keine Verfügungsmacht verschafft, so dass die Sicherungsübereignung selbst (noch) keine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne darstellt.

Verwertung von Sicherungsgut außerhalb des Insolvenzverfahrens

[i] DoppelumsatzVerwertet der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut, gilt mit der Lieferung des Sicherungsnehmers an den Abnehmer (Dritterwerber) zeitgleich eine Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer als erbracht (sog. Doppelumsatz). Für die (erste) Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer sc...