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Körperschaftsteuer | Besteuerung einer in Großbritannien gegründeten Private company limited by shares (Ltd.)
Für eine im Königreich Großbritannien und Nordirland wirksam gegründete Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland richtet sich das gesamte Gesellschaftsstatut nach britischem Recht. Nach britischem Gesellschaftsrecht kann die Registerbehörde eine Ltd. löschen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Gesellschaft nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Die im Vereinigten Königreich befindlichen Vermögensgegenstände der Gesellschaft gehen im Zeitpunkt der Löschung auf die britische Krone über. Die in Deutschland belegenen Gegenstände dagegen werden herrenlos. Dieses Restvermögen wird einer Restgesellschaft zugeordnet, die für die Zwecke des Haltens des inländischen Vermögens konstruiert wird. Bei der steuerlichen Beurteilung der Restgesellschaft nach Löschung im britischen Handelsr...