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Rückstellung wegen künftiger Betreuungsleistungen bei Versicherungsvertretern
(1) Ein Versicherungsvertreter, der rechtlich auch zur künftigen Betreuung vermittelter Versicherungsverträge verpflichtet ist, hierfür aber keine Bestandspflegevergütung erhält, hat gem. nrkr. NWB JAAAD-10606 (BFH-Az.: I R 11/09, EFG 2009 S. 454) für den Erfüllungsrückstand eine Rückstellung zu bilden (Anschluss an , BStBl 2006 II S. 866 = Kurzinfo StuB 2004 S. 1070). (2) Weder den gesetzlichen Regelungen des HGB noch denjenigen des EStG lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen (gegen BStBl I S. 765 = StuB 2006 S. 976). (3) Der tatsächliche Betreuungsaufwand kann bei einem Versicherungsvertreter, der über einen besonders anspruchsvollen K...