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NWB BB 7/2009 S. 212

GbR ist grundbuchfähig

Der BGH hatte bereits mit Urteil v. 29. 1. 2001 entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechts- und prozessfähig ist (Az.: II ZR 331/00 NWB UAAAB-98014). Mit hat der BGH festgestellt, dass eine GbR auch grundbuchfähig ist (Az.: V ZB 74/08 NWB YAAAD-02592). So kann bereits bei Gründung eines Unternehmens erwogen werden, dass die gegründete GbR als Eigentümerin selbst eingetragen wird. Eine Eintragung sämtlicher Gesellschafter ist hierzu nicht mehr erforderlich. Die GbR kann daher entweder unter derjenigen Bezeichnung in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für die GbR festgelegt haben. Wenn ein solcher Name nicht festgelegt wurde, so ist es auch möglich, dass die GbR als „Gesellschaft ...